Alle Darlehensnehmende, die bereits zu irgend einem Zeitpunkt vor dem 1. September 2019 BAföG Staatsdarlehen erhalten haben, können ab dem 1. September 2019 bis zum 29. Februar 2020 schriftlich oder elektronisch gegenüber dem BVA erklären, dass für die Rückführung ihres gesamten BAföG-Staatsdarlehens die endgültigen Erlassmöglichkeiten nach Ablauf des Rückzahlungszeitraumes (20 Jahre) zur Anwendung kommen sollen (§ 18 Absatz 12). Im Gegenzug gilt dann auch für sie der maximale Rückzahlungszeitraum von 20 (anstatt bisher 30) Jahren einschließlich der Zeiten einkommensbedingter Freistellungen, die gewährt wurden oder weiterhin gewährt werden. Auch wer am 1. September ohnehin schon länger als 20 Jahre rückzahlungspflichtig ist, hat kann die Anwendung neuen Rechts wählen. Für die Betroffenen endet der Rückzahlungszeitraum dann unmittelbar nach ihrer Erklärung. Damit eine verbliebene Darlehensrestschuld erlassen werden kann, müssen die Voraussetzungen im gesamten Rückzahlungszeitraum vorliegen, auch wenn die 20 Jahre im Einzelfall bereits überschritten wurden.
Weitere Infos unter: https://www.bbk-bundesverband.de/beruf-kunst/ausbildung-und-bildung/darlehensrueckzahlung/